Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkung des Ablebens eines Gesellschafters

Allgemeines

Die OHG ist geregelt in dem Handelsgesetzbuch (HGB) in den §§ 105 ff. Sie ist Grundform der Personenhandelsgesellschaften und eine handelsrechtliche Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschafter haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen gegenüber den Gesellschaftsgläubi­gern. Zur Geschäftsführung sind grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt wie auch verpflichtet. Zweck der OHG ist grundsätzlich der Betrieb eines Handelsgewerbes.

Bedeutung im rechtlichen Unternehmensalltag

Die OHG ist insbesondere verbreitet im Bereich kleinerer und mittlerer Unternehmen, deren Wohl und Wehe abhängig ist von dem Einsatz der einzelnen Gesellschafter. Die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter führt in der Regel zu einer höheren Kreditwürdigkeit der OHG im Vergleich zu Kapitalgesellschaften. Das Instrument der Haftungsbeschränkung ist bei der OHG nicht vorgesehen.

Gründung

a) Anzahl der Gesellschafter

Zur Gründung einer OHG sind mindestens zwei Personen erforderlich. Eine Limitierung der Gesellschafter gibt es nicht. Sollte die Anzahl der Gesellschafter auf eine Person absinken, so entsteht aus der OHG ein einzelkaufmännisches Unternehmen. Gesellschafter können nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, wie zum Beispiel eine GmbH, sein.

b) Gesellschaftsvertrag

Die Gründung einer OHG erfolgt über die Erstellung des Gesellschaftsvertrages. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich formfrei möglich. Aus Beweisgründen ist jedoch jederzeit wenigstens die Schriftform zu empfehlen.

c) Publizität

Es ist erforderlich, die OHG bei dem Registergericht des Sitzes der Gesellschaft zur Eintragung ist das Handelsregister zu bringen (§ 106 Abs. 1 HGB). Hierfür ist es notwendig, folgende Angaben zu tätigen:

– Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;

– Firma und Sitz der Gesellschaft;

– Zeitpunkt des Beginns der geschäftlichen Tätigkeit.

Die Anmeldung muss durch alle Gesellschafter erfolgen. Zudem müssen vertretungsbefugte Gesellschafter ihre Namensunterschrift unter der Firma in der Anmeldung leisten.

d) Besonderheiten

Eine OHG kann auch dadurch entstehen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sich in ihrem Geschäftsmodell ändert und überwiegend ein Handelsgewerbe betreibt.

Im Weiteren kann eine OHG entstehen, wenn aus einer Kommanditgesellschaft (KG) alle Kommanditisten ausscheiden und mindestens zwei persönlich haftende Gesellschafter übrig bleiben. Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich, wenn durch Änderung des Gesellschaftsvertrages nur noch Komplementäre vorhanden wären.

Innere Organisation der OHG

Innerhalb der OHG gibt es zwei verschiedene Ebenen der Entscheidungsfindung. Zum einen entscheiden die Geschäftsführer, zum anderen die Gesellschafter über ihr Verhältnis untereinander.

a) Geschäftsführung

Grundsätzlich sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt (§ 114 Abs. 1 HBG). Dazu gehört auch die organschaftliche Vertretung (§ 125 Abs. 1 HGB).

Aus praktischen Gründen wird in Gesellschaftsverträgen häufig vereinbart, dass nur eine Person die Geschäftsführungsbefugnis inne hat. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn in einem Unternehmen in größerem Umfang häufiger schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen. Die Einzelgeschäftsführung erspart das Zusammentreffen aller potentiellen Geschäftsführer zu einer gemeinsamen Entscheidungsfindung. In den Gesellschaftsverträgen wird in der Regel ein Vorbehalt für Entscheidungen vereinbart, die über eine bestimmte Zahlungshöhe hinausgehen.

b) Beschlussfassung der Gesellschaft

Grundsätzlich müssen alle Gesellschafter an der Beschlussfassung beteiligt sein. Beschlüsse können nach den gesetzlichen Regelungen nur einstimmig zustande kommen. Allerdings besteht die Möglichkeit, hier über einen Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse zu etablieren. Das vertragliche Abbedingen von einheitlichen Beschlüssen hat jedoch dort die Grenze, wo die Individualrechte des Gesellschafters im Kernbereich betroffen sind. Hier sind immer einstimmige Entscheidungen notwendig.

Die Gesellschafterbeschlüsse unterliegen keiner Form. Sie können auch mündlich abgefasst werden. Aus Beweiszwecken bietet es sich an, Gesellschafterbeschlüsse zu protokollieren. Jeder Gesellschafter sollte dann durch seinen Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls bestätigen.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

a)   Beitragspflichten

Die Hauptpflicht der Gesellschafter ist die grundsätzliche Pflicht, an die Gesellschaft gleiche Beiträge zu leisten. Dies bezieht sich auf die Einlagen, die in die Gesellschaft einzubringen sind. Diese Einlagen können erbracht werden als Geldleistungen, als Einbringung von Sachen und Rechten, aber auch als Einbringung eigener Dienstleistungen oder Gebrauchsüberlassungen (§ 105 Abs. 2 HGB i.V.m. § 706 Abs. 3 BGB). Im Gesellschaftsvertrag kann diese Verpflichtung zur Erbringung des gleichen Beitrages abbedungen werden. Hier können auch unterschiedliche Beiträge zur OHG vereinbart werden.

b)   Entnahmerecht und Aufwendungsersatz

Die Gesellschafter haben grundsätzlich das Recht, Entnahmen aus dem OHG-Kapital vorzunehmen. Diese Entnahmen können durch Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Dem einzelnen Gesellschafter steht für seinen Tätigkeit ein Aufwendungsersatz zu. Dies bedeutet, dass alle Aufwendungen, die zugunsten der OHG getätigt wurden, durch die OHG zu ersetzen sind.

c)   Haftung

Alle Gesellschafter haften nach außen im gleichen Maße für die Verbindlichkeiten. Dies bedeutet, dass ein Gesellschafter, der eine Außenverbindlichkeit bedient hat, im Innenverhältnis Rückgriff bei den anderen Gesellschafter nehmen kann. Es besteht allerdings die Möglichkeit, über einen Gesellschaftsvertrag die Haftung der Gesellschafter untereinander abweichend zu regeln. So wäre es möglich, dass eine Außenhaftung aufgrund der Unternehmensform zwar besteht, im Innenverhältnis aber kein Rückgriff auf einen Gesellschafter möglich ist.

Gewinn- und Verlustbeteiligung

Nach der gesetzlichen Regelung sind alle Gesellschafter je nach ihren Kapitalanteilen an dem Gewinn bzw. an dem Verlust der Gesellschaft zu beteiligen (§ 121 Abs. 1 und 2 HGB).

Jeder Gesellschafter erhält als Vorzugsdividende einen Betrag in Höhe von 4% auf seinen Kapitalanteil. Sollte kein Gewinn in Höhe von 4% auf den jeweiligen Kapitalanteil vorliegen, so wird ein entsprechend geringerer Gewinn und ein entsprechender niedrigerer Prozentsatz angesetzt. Interessant ist, dass sich der übrige Gewinn, der über die 4% hinausgeht, nicht etwa auf die Kapitalanteile, sondern auf die Köpfe verteilt. Das Gleiche gilt auch für die Verteilung des Verlustes, die stets nach

Köpfen erfolgt. Allerdings wird hier in der Praxis im Regelfall eine abweichende Regelung getroffen. Dies erscheint auch sinnvoll, da eine höhere Kapitalbeteiligung auch eine höhere Beteiligung am Gewin oder Verlust zur Folge haben sollte.

Auch insgesamt kann die Gewinn- und Verlustverteilung abweichend geregelt werden. Hier muss in jedem Fall auf die individuelle Qualität und Zusammensetzung der OHG eingegangen werden, um die Vertragsbeziehungen der Gesellschafter untereinander optimal zu regeln.

Änderung im Gesellschafterbestand

Grundsätzlich können beliebig viele Personen als Gesellschafter beitreten bzw. ausscheiden. Die natürliche Grenze für den Fortbestand der OHG liegt bei zwei Gesellschaftern.

Gesellschaftsanteile können übertragen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag dies gestattet oder aber, bei einer Nichtregelung durch einen Gesellschaftsvertrag, alle Gesellschafter zustimmen.

a) Ausscheiden eines Gesellschafters durch dessen Tod

Grundsätzlich führt der Tod eines OHG-Gesellschafters nach der gesetzlichen Regelung zu dessen Ausscheiden und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbliebenen Gesellschaftern. Auch hier kann in einem Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes vereinbart werden.

I. Auflösung der Gesellschaft

Durch einen Gesellschaftsvertrag kann geregelt werden, dass mit dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst wird. Für die Auflösung gelten dann die allgemeinen Regeln über die Auflösung und Liquidation. Die Erben des Gesellschafters übernehmen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge dann die Stellung des verstorbenen Gesellschafters mit allen Rechten und Pflichten. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkungspflicht bei gegebenenfalls anstehenden Beschlussfassungen.

Erbrechtliche Nachfolgeklausel

Durch Gesellschaftsvertrag können die Folgen des Ablebens eines Gesellschafters dahingehend geregelt werden, dass der Gesellschaftsanteil vererblich wird. Allerdings verleiht dies dem durch die Nachfolgeklausel Begünstigten noch kein Eintrittsrecht. Der Begünstigte muss auch Erbe des Verstorbenen werden, was sich wiederum nach den Bestimmungen des Erbrechts richtet. Die Nachfolgeklauseln können wie folgt vereinbart werden:

– Einfache Nachfolgeklausel

Die einfache Nachfolgeklausel sieht die Fortsetzung der OHG mit allen Erben vor. Die einfache Nachfolgeklausel kann mit Bedingungen verknüpft werden, wie zum Beispiel Lebensalter, Berufsausbildung usw.

– Qualifizierte Nachfolgeklausel

Die qualifizierte Nachfolgeklausel sieht die Fortsetzung mit einzelnen oder einem einzigen Erben vor. Hier wird also bereits im Vorhinein festgelegt, wer von den Erben in die Gesellschaft eintreten soll. Auch diese Regelung kann wiederum verknüpft werden mit persönlichen Eignungen oder anderen Eintrittsvoraussetzungen.

III. Rechtsfolgen für die Gesellschaft

An der Identität der Gesellschaft ändert sich nichts. Das Ausscheiden des Gesellschafters bzw. die Änderung des Gesellschafterbestandes muss zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Fazit

Die OHG ist eine Rechtsform, welche einen geringen Verwaltungsaufwand und damit auch geringe Kosten verursacht. Wichtig ist, dass alle Gesellschafter auf ein gemeinsames Ziel hinarbeiten. Meinungsverschiedenheiten unter Gesellschaftern können dadurch aufgefangen werden, dass bei der Mehrzahl der zu entscheidenden Sachverhalte die Mehrheit, entweder die einfache oder qualifizierte, entscheidet. So umgeht die

Gesellschaft die Gefahr, dass sie bei der Blockadehaltung eines Gesellschafters handlungsunfähig wird. Da zumeist bei der OHG die persönlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander die Voraussetzung für einen engen Zusammenhalt bieten, muss auch für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters vorgesorgt werden. Hier muss insbesondere das Ausscheiden eines Gesellschafters durch den Tod beachtet werden. Trifft man keine Vorkehrung, so würde die Gesellschaft unter den verbliebenen Gesellschafter fortgeführt werden. Die Erben müssten für diesen Fall abgefunden werden. Dies kann je nach Struktur der OHG die Existenz der OHG selbst gefährden. Daher muss im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages zum einen geregelt werden, wer ggf. die Nachfolge des verstorbenen Gesellschafters antritt. Zum anderen muss die Frage einer möglichen Abfindung des durch den Tod ausscheidenden Gesellschafters geregelt sein. Ziel dieser vertraglichen Gestaltung muss es sein, die Gesellschaft mit den Gesellschaftern fortzuführen, die sich im Sinne der Gesellschaft einbringen. Es sollte vermieden werden, dass Personen ohne Sachkunde durch den Tod eines Gesellschafters in die Gesellschaft Eintritt finden. Werden diese Regeln befolgt, kann eine OHG über lange Jahre mit Hilfe der tätigen Gesellschafter erfolgreich am Markt bestehen.